- Nachlassinsolvenz
- 1. Begriff: Eine nur den ⇡ Nachlass als Sondervermögen des Erben ergreifende ⇡ Sonderinsolvenz (§§ 315–331 InsO, §§ 1980 ff. BGB). Möglich nur über den ganzen Nachlass, nicht über einen Erbteil.- 2. Zweck der N. ist, im Interesse des Erben und der ⇡ Nachlassgläubiger eine Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen zu erreichen.- 3. Antragsberechtigt: Erbe, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und jeder Nachlassgläubiger; verpflichtet dazu (zur Vermeidung der Schadensersatzpflicht) Erbe und Nachlassverwalter. Alleiniger Insolvenzgrund ist ⇡ Überschuldung des Nachlasses.- 4. Zuständig ist das ⇡ Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser z.Z. seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte.- 5. Insolvenzgläubiger sind nur die Nachlassgläubiger und solche Gläubiger, deren Forderungen aus der bisherigen Nachlassbehandlung entstanden sind, nicht aber Privatgläubiger der Erben.- 6. Besondere Bestimmungen der InsO (§§ 321–331 InsO) sollen erreichen, dass der Nachlass soweit möglich so wiederhergestellt wird, wie er z.Z. des Erbfalls bestand.- 7. Die Haftung des Erben wird durch die N. auf den Nachlass beschränkt.
Lexikon der Economics. 2013.